Taxi-Theorieprüfung · Lernunterlage
Taxi-Theorie lernen
Wer beruflich Taxi fährt, darf nicht beliebig lange arbeiten und fahren. Es gibt klare Regeln, wie lange man am Steuer sein darf, wann man Pause machen muss und wie viel man ruhen muss – festgehalten in der ARV 2 (Arbeits- und Ruhezeitverordnung). Diese Lernunterlage erklärt sie Schritt für Schritt und in einfacher Sprache.
Im Mittelpunkt stehen drei Bereiche: der Unterschied zwischen selbständigen und angestellten Taxifahrern, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und die Kontrolle mit dem Fahrtenschreiber.
Die 3 Themen
Selbständig oder angestellt
Die beiden Fahrer-Typen, Arbeitszeit vs. Lenkzeit, Ruhetage und die Vergleichstabelle.
Arbeitszeit, Lenkzeit & Ruhezeiten
Wochenarbeitszeit, Überzeit, Lenkzeit, Pausen, tägliche Ruhe und der freie Halbtag.
Fahrtenschreiber & Kontrolle
Fahrtenschreiber, Aufzeichnungsblätter, Arbeitsbuch, Aufstellung und Verstösse.
Schnell-Merkblatt: die wichtigsten Zahlen
Häufige Fragen
Was ist die ARV 2?
Die ARV 2 ist die Schweizer Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen. Sie regelt, wie lange Taxifahrer arbeiten und fahren dürfen, wann Pausen nötig sind und wie viel geruht werden muss.
Was ist der Unterschied zwischen selbständigen und angestellten Taxifahrern?
Beim Angestellten zählt die gesamte Arbeitszeit inklusive Warten und Bereitschaft. Beim Selbständigen steht vor allem die Lenkzeit am Steuer im Mittelpunkt. Mehr dazu unter Selbständig oder angestellt.
Wie lange darf ein Taxifahrer pro Woche arbeiten und fahren?
Die Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden, in einem Taxibetrieb 53 Stunden. Die Lenkzeit ist auf 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden pro Woche begrenzt.
Wozu dient der Fahrtenschreiber im Taxi?
Der Fahrtenschreiber zeichnet auf, wann gefahren, gearbeitet und pausiert wurde, damit sich die Arbeits- und Ruhezeiten kontrollieren lassen. Er muss während der Arbeit ständig laufen und richtig bedient werden.
Lernunterlage – einfach erklärt. Angaben ohne Gewähr; massgebend ist der Wortlaut der ARV 2.