Halten
Freiwilliges Halten
- Definition: Das Halten eines Fahrzeugs – in der Schweiz als freiwilliges Halten bezeichnet – ist ein Stehenbleiben, das nicht aus dem Verkehrsablauf heraus notwendig ist.
- Notwendiges Halten: Dazu zählen:
- Halten in der Kolonne
- Halten vor Rotlicht
- Halten bei Stau
- Rücksichtnahme: Der Fahrer, der anhalten möchte, sollte nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen.
Halten bei Haltestellen
- Abstand zu Haltestellen: Näher als 10 m vor und nach Haltestellenschildern öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen ist das Halten nur erlaubt, um Personen ein- und aussteigen zu lassen. Öffentliche Verkehrsmittel und die Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.
- Halten auf dem Trottoir: Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
- Zickzacklinien: Diese kennzeichnen Haltestellen für Busse im öffentlichen Linienverkehr. An solchen Stellen dürfen Fahrer nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten, sofern die Busse nicht behindert werden.
Halten zum Ein- und Ausladen
- Güterumschlag: Das Halten zum Güterumschlag neben parkierenden Fahrzeugen ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierte Fahrzeuge müssen auf Verlangen unverzüglich die Wegfahrt ermöglichen.
- Verkehrsbehinderung vermeiden: Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag nicht abseits der Strasse halten kann, muss die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglichst vermieden werden. Die Ladetätigkeit sollte ohne Verzögerung beendet werden.
- Pannensignale: Bei einem Güterumschlag, der den Verkehr gefährden könnte (z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse), sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
Halten vor Fussgängerstreifen
- Halteverbotslinien: Angebrachte Halteverbotslinien verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
- Halten an Fussgängerstreifen: Das Halten ist auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie näher als 5 m vor Fussgängerstreifen verboten, es sei denn, es gibt keine Halteverbotslinie. Vor Fussgängerstreifen darf nur angehalten werden, um Fussgängern das Überqueren zu ermöglichen.
Signal «Halten verboten»
- Dieses Signal untersagt das freiwillige Halten. Gilt es im Bereich des Fahrbahnrandes, betrifft es auch das angrenzende Trottoir. Ausnahmen werden durch eine Zusatztafel angezeigt.
Halten zum Ein- und Aussteigen
- Sicherheit: Strassenbenutzer dürfen beim Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist auf den Verkehr von hinten (z.B. Radfahrer) zu achten.
Halten im Tunnel
- Halten ist in Tunneln nur in Notfällen erlaubt. Der Motor muss sofort abgestellt werden.
Halten vor Signalen
- Freiwilliges Halten ist verboten, wenn es die Sicht auf Verkehrszeichen verdeckt.
Halten auf Bahnübergängen und Unterführungen
- Das Halten ist auf Bahnübergängen und in Unterführungen untersagt.
Halten, wo der Verkehr behindert wird
- Fahrzeuge dürfen nicht dort gehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Möglichst auf Parkplätzen abstellen.
Brüskes Bremsen / Anhalten
- Brüskes Bremsen und Anhalten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
Halten in Kolonnen
- Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fussgängerstreifen oder auf der Fahrbahn für den Querverkehr gehalten werden.
Halten am Strassenrand
- Nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse halten. Auf der Fahrbahn nur am Rand und parallel dazu.
Halten auf der linken Strassenseite
- Das Halten auf der linken Seite ist verboten, außer:
- Wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft.
- Wenn ein Halte- oder Parkverbot signalisiert ist.
- In schmalen Strassen mit wenig Verkehr.
- In Einbahnstrassen.
Halten an unübersichtlichen Stellen
- Freiwilliges Halten ist an unübersichtlichen Stellen, wie Kurven und Kuppen, verboten.
Halten auf Einspurstrecken
- Das Halten ist auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien und ununterbrochenen Längslinien verboten, es sei denn, eine Durchfahrt von mindestens 3 m bleibt frei.
Halten auf Kreuzungen
- Freiwilliges Halten ist auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach diesen näher als 5 m von der Querfahrbahn verboten.