Halten

Freiwilliges Halten

  • Definition: Das Halten eines Fahrzeugs – in der Schweiz als freiwilliges Halten bezeichnet – ist ein Stehenbleiben, das nicht aus dem Verkehrsablauf heraus notwendig ist.
  • Notwendiges Halten: Dazu zählen:
    • Halten in der Kolonne
    • Halten vor Rotlicht
    • Halten bei Stau
  • Rücksichtnahme: Der Fahrer, der anhalten möchte, sollte nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen.

Halten bei Haltestellen

  • Abstand zu Haltestellen: Näher als 10 m vor und nach Haltestellenschildern öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen ist das Halten nur erlaubt, um Personen ein- und aussteigen zu lassen. Öffentliche Verkehrsmittel und die Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.
  • Halten auf dem Trottoir: Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
  • Zickzacklinien: Diese kennzeichnen Haltestellen für Busse im öffentlichen Linienverkehr. An solchen Stellen dürfen Fahrer nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten, sofern die Busse nicht behindert werden.

Halten zum Ein- und Ausladen

  • Güterumschlag: Das Halten zum Güterumschlag neben parkierenden Fahrzeugen ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierte Fahrzeuge müssen auf Verlangen unverzüglich die Wegfahrt ermöglichen.
  • Verkehrsbehinderung vermeiden: Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag nicht abseits der Strasse halten kann, muss die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglichst vermieden werden. Die Ladetätigkeit sollte ohne Verzögerung beendet werden.
  • Pannensignale: Bei einem Güterumschlag, der den Verkehr gefährden könnte (z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse), sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Halten vor Fussgängerstreifen

  • Halteverbotslinien: Angebrachte Halteverbotslinien verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
  • Halten an Fussgängerstreifen: Das Halten ist auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie näher als 5 m vor Fussgängerstreifen verboten, es sei denn, es gibt keine Halteverbotslinie. Vor Fussgängerstreifen darf nur angehalten werden, um Fussgängern das Überqueren zu ermöglichen.

Signal «Halten verboten»

  • Dieses Signal untersagt das freiwillige Halten. Gilt es im Bereich des Fahrbahnrandes, betrifft es auch das angrenzende Trottoir. Ausnahmen werden durch eine Zusatztafel angezeigt.

Halten zum Ein- und Aussteigen

  • Sicherheit: Strassenbenutzer dürfen beim Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist auf den Verkehr von hinten (z.B. Radfahrer) zu achten.

Halten im Tunnel

  • Halten ist in Tunneln nur in Notfällen erlaubt. Der Motor muss sofort abgestellt werden.

Halten vor Signalen

  • Freiwilliges Halten ist verboten, wenn es die Sicht auf Verkehrszeichen verdeckt.

Halten auf Bahnübergängen und Unterführungen


Halten, wo der Verkehr behindert wird

  • Fahrzeuge dürfen nicht dort gehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Möglichst auf Parkplätzen abstellen.

Brüskes Bremsen / Anhalten

  • Brüskes Bremsen und Anhalten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

Halten in Kolonnen

  • Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fussgängerstreifen oder auf der Fahrbahn für den Querverkehr gehalten werden.

Halten am Strassenrand

  • Nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse halten. Auf der Fahrbahn nur am Rand und parallel dazu.

Halten auf der linken Strassenseite

  • Das Halten auf der linken Seite ist verboten, außer:
    • Wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft.
    • Wenn ein Halte- oder Parkverbot signalisiert ist.
    • In schmalen Strassen mit wenig Verkehr.
    • In Einbahnstrassen.

Halten an unübersichtlichen Stellen

  • Freiwilliges Halten ist an unübersichtlichen Stellen, wie Kurven und Kuppen, verboten.

Halten auf Einspurstrecken

  • Das Halten ist auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien und ununterbrochenen Längslinien verboten, es sei denn, eine Durchfahrt von mindestens 3 m bleibt frei.

Halten auf Kreuzungen

  • Freiwilliges Halten ist auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach diesen näher als 5 m von der Querfahrbahn verboten.

 

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