Radfahrer, Radwege und Radstreifen
Nutzung von Radstreifen
- Fahrzeuge auf Radstreifen:
- Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf Radstreifen fahren, die durch eine unterbrochene Linie abgegrenzt sind, solange sie den Fahrradverkehr nicht behindern.
Ausgeweitete Radstreifen
- Definition:
- Ausgeweitete Radstreifen sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, die in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden.
- Nutzung bei rotem Licht:
- Im ausgeweiteten Bereich, der mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichnet ist, dürfen Radfahrer bei rotem Licht nebeneinander aufstellen.
- Fahren bei grünem Licht:
- Sobald das Licht grün wird, dürfen die Radfahrer die Verzweigung befahren.
Fahrverbote
- Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder:
- Das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern ist untersagt.
- Verbot für Motorfahrräder:
- Das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor ist untersagt.
Fahrzeugführung
- Hände am Lenker:
- Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen. Radfahrer dürfen außerdem die Pedale nicht loslassen.
Mitnahme von Kindern
- Kindersitz:
- Radfahrer ab 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind in einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss die Beine des Kindes schützen und den Radfahrer nicht behindern.
- Sitzplatz:
- Kinder dürfen ein Fahrrad nur nutzen, wenn sie die Pedale sitzend treten können.
Gegenstände und Sicherheit
- Mitgeführte Gegenstände:
- Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, die die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
Verhalten im Verkehr
- Vorbeifahren an Fahrzeugkolonnen:
- Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend Platz vorhanden ist. Slalomfahren ist untersagt, und die Kolonne darf nicht behindert werden.
- Nebeneinanderfahren:
- Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben anderen Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Nebeneinanderfahren zu zweit ist jedoch erlaubt:
- In einem geschlossenen Verband von mehr als zehn Fahrzeugen.
- Bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr.
- Auf Radwegen und signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstraßen.
Vortrittsrecht
- Einfahren auf Haupt- oder Nebenstraßen:
Regelungen für Radwege
Abgrenzung von Radstreifen
- Radstreifen:
- Diese werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie abgegrenzt.
- Eine ununterbrochene Linie darf nicht überfahren oder überquert werden.
Vortrittsrecht
- Vortritt bei Einfahrten:
- Außerhalb von Verzweigungen müssen andere Fahrzeugführer beim Überqueren von Radwegen den Radfahrern den Vortritt lassen.
- Radwege in der Nähe von Fahrbahnen:
- Radfahrer beim Verlassen des Radwegs:
Zulassungen und Nutzung
- Fahrräder mit Anhängern:
- Diese sind auf Radwegen nur erlaubt, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern.
- Nutzung durch Fußgänger:
- Fußgänger und Personen mit Mobilitätshilfen dürfen Radwege nutzen, wenn Trottoir und Fußweg fehlen.
- Trottoir und Radweg:
Verhaltensregeln für Radfahrer
- Benutzung von Radwegen:
- Radfahrer müssen die Radwege und Radstreifen nutzen.
- Ziehen lassen:
- Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.
Signale
- Signal „Radweg“:
- Dieses Signal verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu nutzen.
- Signal „Ende des Radweges“:
- Dieses Signal kann dort aufgestellt werden, wo der Radweg endet.
Nebeneinanderfahren
- Regeln für Motorräder und Fahrräder:
- Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren.
- Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.