Überholen
Generell
Es ist links zu überholen
Signale im Zusammenhang mit überholen
Das Signal «Überholen verboten» untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurig fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.
Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen
Trotz der Überholverbots-Signale dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge). An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden
Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» und
«Ende des Überholverbotes für Lastwagen» aufgehoben.
Richtig überholen
Zum Überholen nicht zu nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufschliessen. Dadurch wird die
Sicht und die Beschleunigungsmöglichkeit besser.
Zuerst nach vorne beobachten, ob die benötigte Überholstrecke frei ist und ob vor allem auch der
Gegenverkehr ein gefahrloses Überholen erlaubt.
Blick in die Spiegel! Nicht überholen wenn schon ein anderes Fahrzeug von hinten zum Überholen angesetzt hat.
Seitenblick! Wenn alles in Ordnung Zeichen geben (blinken). Vorsichtig ausschwenken. Überholen ist immer ein Risiko!
Darum nicht überholen, wenn kurz darauf angehalten oder abgebogen wird!
Fahren in Kolonnen und überholen
Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechts vorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
An der Strassenbahn vorbeifahren
Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt überholt werden. Sie wird, wo eine
Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
An Schulbussen vorbeifahren
Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten
Der Überholweg
Viele gefährliche Situationen entstehen aus einer falschen Einschätzung des Überholweges. Gerade die Geschwindigkeit entgegenkommender Fahrzeuge ist schwierig zu beurteilen.
Zum Überholen soll die Geschwindigkeitsdifferent vom überholenden zum überholten Fahrzeug mindestens 20 km/h betragen
Einspurstrecken und überholen
Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind
Vorbeifahren an Hindernissen
Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können
Rücksicht beim überholen
Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
Überholen in unübersichtliche Situationen
In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden. Auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird
Abbiegende Fahrzeuge überholen
Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen
An Fahrzeugen, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, darf man nur rechts vorbeifahren.
Überholende Fahrzeuge nicht behindern
Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen
Vorsicht beim überholen
Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren
Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten
Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht
Schwere Motorfahrzeuge
Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren
Überholende Fahrzeuge überholen
Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse breit und übersichtlich ist oder wenn er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.
Sicherheitslinie darf nicht überfahren werden
Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden (Bsp. Mofa oder Radfahrer)
An Bahnübergängen überholen
Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger und Radfahrer bei guter Übersicht
Im Bereich von Verzweigungen
Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird
Überholen muss angezeigt werden
Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für das Überholen und das Wenden