Pannensignal und Warnblinklichter
Vorschriften für das Pannensignal
- Zugänglichkeit:
- Das vorgeschriebene Pannensignal muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.
- Aufstellung des Pannensignals:
- Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, wenn:
- Ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig abgestellt wird.
- Das Fahrzeug wegen fehlender Beleuchtung oder außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse (z. B. bei Nebel) für andere Verkehrsteilnehmer zu spät erkennbar ist.
- Das Fahrzeug auf einem Pannenstreifen abgestellt wird.
- Abstand zur Fahrzeugposition:
- Das Pannensignal muss mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.
- Auf Straßen mit schnellem Verkehr muss der Abstand mindestens 100 m betragen.
- Das Signal sollte auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand platziert werden.
- Ausnahmen:
- Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.

Vorschriften für Warnblinklichter und Pannensignale
- Verwendung von Warnblinklichtern:
- Am stehenden Fahrzeug:
- Warnblinklichter dürfen zusätzlich zum Pannensignal nur zur Warnung vor Gefahren verwendet werden.
- Am fahrenden Fahrzeug:
- Warnblinklichter dürfen zur Warnung vor Gefahren eingesetzt werden, insbesondere:
- Zusätzliche Warnungen:
- Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht dürfen hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.
- Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkanister mit Warnanstrich) sind untersagt.
- Verkehrsregeln beachten:
- Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere bezüglich Beleuchtung sowie Halten und Parkieren.
- Pannensignal bei Abschleppvorgängen:
- Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
- Halten zum Güterumschlag:
- Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag anhalten muss, wo es den Verkehr gefährden könnte (z. B. auf kurvenreicher Bergstraße), sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
- Verkehrshindernisse:
- Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden. Sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.
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