Pannensignal und Warnblinklichter

Vorschriften für das Pannensignal

  1. Zugänglichkeit:
    • Das vorgeschriebene Pannensignal muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.
  2. Aufstellung des Pannensignals:
    • Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, wenn:
      • Ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig abgestellt wird.
      • Das Fahrzeug wegen fehlender Beleuchtung oder außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse (z. B. bei Nebel) für andere Verkehrsteilnehmer zu spät erkennbar ist.
      • Das Fahrzeug auf einem Pannenstreifen abgestellt wird.
  3. Abstand zur Fahrzeugposition:
    • Das Pannensignal muss mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.
    • Auf Straßen mit schnellem Verkehr muss der Abstand mindestens 100 m betragen.
    • Das Signal sollte auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand platziert werden.
  4. Ausnahmen:
    • Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.

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Vorschriften für Warnblinklichter und Pannensignale

  1. Verwendung von Warnblinklichtern:
    • Am stehenden Fahrzeug:
      • Warnblinklichter dürfen zusätzlich zum Pannensignal nur zur Warnung vor Gefahren verwendet werden.
    • Am fahrenden Fahrzeug:
      • Warnblinklichter dürfen zur Warnung vor Gefahren eingesetzt werden, insbesondere:
  2. Zusätzliche Warnungen:
    • Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht dürfen hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.
    • Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkanister mit Warnanstrich) sind untersagt.
  3. Verkehrsregeln beachten:
    • Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere bezüglich Beleuchtung sowie Halten und Parkieren.
  4. Pannensignal bei Abschleppvorgängen:
    • Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
  5. Halten zum Güterumschlag:
    • Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag anhalten muss, wo es den Verkehr gefährden könnte (z. B. auf kurvenreicher Bergstraße), sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
  6. Verkehrshindernisse:
    • Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden. Sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

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