Güterumschlag

Halten für Güterumschlag

  • Halten im Verkehr: Wenn Fahrzeuge für den Güterumschlag nicht außerhalb der Straße oder abseits vom Verkehr halten können, muss die Behinderung anderer Straßenbenutzer möglichst vermieden werden.
  • Ladetätigkeit: Die Ladetätigkeit ist ohne Verzug zu beenden, um den Verkehrsfluss nicht zu stören.

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Halten und Parken für Güterumschlag

  • Halten bei Gefahr: Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten muss und den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf einer kurvenreichen Bergstraße, sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
  • Parkverbot auf dem Trottoir: Das Parkieren auf dem Trottoir ist untersagt, es sei denn, Signale oder Markierungen erlauben es ausdrücklich.
  • Halten ohne Signalisation: Ohne solche Signale dürfen Fahrzeuge auf dem Trottoir nur für:
    • Güterumschlag
    • Ein- und Aussteigenlassen von Personen

    Dabei muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum für Fußgänger frei bleiben.

  • Ladetätigkeit: Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen müssen ohne Verzug beendet werden.
  • Parkverbotsfelder:
    • Parkverbotsfelder verbieten das Parkieren an der markierten Stelle.
    • Wenn das Feld eine Aufschrift trägt (z.B. „Taxi“ oder Kontrollschildnummer), ist das Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie der Güterumschlag nur erlaubt, wenn berechtigte Fahrzeuge nicht behindert werden.

 

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