Güterumschlag
Halten für Güterumschlag
- Halten im Verkehr: Wenn Fahrzeuge für den Güterumschlag nicht außerhalb der Straße oder abseits vom Verkehr halten können, muss die Behinderung anderer Straßenbenutzer möglichst vermieden werden.
- Ladetätigkeit: Die Ladetätigkeit ist ohne Verzug zu beenden, um den Verkehrsfluss nicht zu stören.
Halten und Parken für Güterumschlag
- Halten bei Gefahr: Wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten muss und den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf einer kurvenreichen Bergstraße, sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
- Parkverbot auf dem Trottoir: Das Parkieren auf dem Trottoir ist untersagt, es sei denn, Signale oder Markierungen erlauben es ausdrücklich.
- Halten ohne Signalisation: Ohne solche Signale dürfen Fahrzeuge auf dem Trottoir nur für:
- Güterumschlag
- Ein- und Aussteigenlassen von Personen
Dabei muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum für Fußgänger frei bleiben.
- Ladetätigkeit: Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen müssen ohne Verzug beendet werden.
- Parkverbotsfelder:
- Parkverbotsfelder verbieten das Parkieren an der markierten Stelle.
- Wenn das Feld eine Aufschrift trägt (z.B. „Taxi“ oder Kontrollschildnummer), ist das Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie der Güterumschlag nur erlaubt, wenn berechtigte Fahrzeuge nicht behindert werden.