Verbot für Fussgänger – Vorschriftssignale Schweiz Signal 2.15
Signal 2.15
Vorschriftssignale

Verbot für Fussgänger

Signal 2.15 · SSV/SVG Schweiz · Vorschriftssignale

Verbietet Fussgängern die Benutzung dieser Strasse oder dieses Weges.

⚡ Merke: Fussgänger müssen einen anderen Weg benutzen!
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Was bedeutet das Verbot für Fussgänger Signal?

Das Signal Verbot für Fussgänger (Nr. 2.15) beschreibt: Verbietet Fussgängern die Benutzung dieser Strasse oder dieses Weges.

Verbot für Fussgänger – Merksatz

Fussgänger müssen einen anderen Weg benutzen!

Verbot für Fussgänger – Kategorie Vorschriftssignale

Vorschriftssignale schreiben ein bestimmtes Verhalten vor oder verbieten es. Sie sind meist rund.

Warum Verbot für Fussgänger kennen?

Das Kennen von Verkehrszeichen wie Verbot für Fussgänger bildet die Basis für das Verständnis von Verkehrssituationen. An der Führerprüfung müssen solche Situationen richtig eingeschätzt werden – wer die Signale kennt, versteht den Strassenverkehr.

Wo gilt das Signal Verbot für Fussgänger?

Das Signal Verbot für Fussgänger (Nr. 2.15) gilt auf öffentlichen Strassen in der Schweiz gemäss SSV (Signalisationsverordnung). Es gehört zur Kategorie Vorschriftssignale.

Verbot für Fussgänger – Grundlage für das Verkehrsverständnis

Verkehrszeichen wie Verbot für Fussgänger (Nr. 2.15) sind die Grundlage für das Verständnis von Verkehrssituationen – und damit für die Theoriefragen an der Schweizer Führerprüfung.

Wichtige Fakten:

  • Signalnummer: 2.15
  • Kategorie: Vorschriftssignale
  • Bedeutung: Verbietet Fussgängern die Benutzung dieser Strasse oder dieses Weges.
  • Merksatz: Fussgänger müssen einen anderen Weg benutzen!

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