Mitfahrende

Mitnahme von Personen in mehrspurigen Motorfahrzeugen

In mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind, dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, wie Plätze bewilligt sind.

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Mitnahme von Personen und Ladung in Fahrzeugen

  1. Radfahrer:
    • Radfahrer ab 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen.
    • Der Sitz muss die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
  2. Motorräder:
    • Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen, der rittlings sitzt und Trittbretter oder Fußrasten benutzen kann.
    • Ein Kind unter sieben Jahren darf nur in einem behördlich genehmigten Kindersitz mitgeführt werden.
  3. Landwirtschaftliche Fahrzeuge:
    • Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer mitgeführt werden, und nur bei landwirtschaftlichen Fahrten.
  4. Anhänger:
    • Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden.
    • Bei Anhängern an Traktoren im Nahverkehr ist auch das Personal zum Auf- und Abladen erlaubt.
  5. Ladeflächen:
    • Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen (außer Motorrädern und landwirtschaftlichen Fahrzeugen) darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitfahren.
    • Auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle darf auch weiteres Arbeitspersonal mitgenommen werden.
    • Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
  6. Verhaltensregeln:
    • Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände aus dem Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, außer bei Umzügen auf abgesperrten Straßen.
    • Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Straßenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
    • In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
  7. Sicherung von Kindern:
    • Kinder unter sieben Jahren müssen auf Sitzen neben dem Führer mit einer ECE-geprüften oder einer vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkannten anderen Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert sein.

Vorgeschriebene Sicherung für Kinder und Personen

Alter/Größe Vorgeschriebene Sicherung
Kinder unter 12 Jahren, wenn sie kleiner als 150 cm sind Geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, welche gemäß der Serie 03 oder 04 des ECE Reglements Nr. 44 geprüft ist.
Kinder ab einer Körpergröße von 150 cm Vorhandener Sicherheitsgurt
Personen ab 12 Jahren Vorhandener Sicherheitsgurt

Sicherheitsvorschriften für die Mitnahme von Personen in Fahrzeugen

  1. Sicherheitsgurte:
    • In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen während der Fahrt die vorhandenen Sicherheitsgurte tragen.
  2. Mitnahme von Kindern:
    • Auf den Sitzen hinter dem Führer dürfen so viele Kinder unter sieben Jahren mitfahren, wie dort Platz ist.
    • Drei Kinder von sieben bis zwölf Jahren zählen als zwei Personen.
  3. Anhänger:
    • Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden.
    • Es ist gestattet, höchstens zwei Kinder auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen mitzunehmen.

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