Fusswege, Trottoirs, Fussgänger
Regeln für Fußgänger und Radfahrer
- Nutzung der Wege:
- Das Trottoir ist den Fußgängern vorbehalten.
- Der Radweg ist den Radfahrern vorbehalten.
- Vorfahrt der Fahrzeuge:
- Außerhalb von Fußgängerstreifen müssen Fußgänger den Fahrzeugen den Vorfahrt lassen.
- Verhalten bei dichtem Verkehr:
- Bei dichtem Verkehr sollten Fußgänger auf dem rechten Streifen gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen überschreiten.
- Fußgängerstreifen mit Verkehrsinsel:
- Bei Fußgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Streifen.
- Vorfahrt auf Fußgängerstreifen:
- Auf Fußgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fußgänger den Vorfahrt, außer gegenüber der Straßenbahn.
- Fußgänger dürfen jedoch nicht vom Vortrittsrecht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.
Regeln für Fußgänger
- Achtung beim Überqueren:
- Fußgänger müssen besonders vor und hinter haltenden Fahrzeugen behutsam auf die Fahrbahn treten.
- Sie haben die Straße ungestört zu überschreiten und sollten Fußgängerstreifen oder Über-/Unterführungen nutzen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
- Verhalten auf der Fahrbahn:
- Auf der Fahrbahn gehen Fußgänger rechts, wenn sie dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder ein Fahrzeug mitführen (außer einem Kinderwagen).
- Häufiges Wechseln der Straßenseite sollte vermieden werden.
- Verbotsschilder:
- Das Signal „Verbot für Fußgänger“ untersagt den Fußgängern den Zutritt.
- Das Signal „Fußweg“ verpflichtet Fußgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu nutzen.
- Benutzung von Längsstreifen:
- Längsstreifen für Fußgänger dürfen von Fahrzeugen nur genutzt werden, wenn der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
Regeln für das Verhalten von Fahrzeugführern und Fußgängern
- Vorsicht auf dem Trottoir:
- Wenn ein Fahrzeug das Trottoir benutzen muss, ist der Fahrer besonders vorsichtig gegenüber Fußgängern und hat ihnen den Vortritt zu lassen.
- Verbotene Wege:
- Wege, die nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern geeignet sind (wie Fuß- und Wanderwege), dürfen nicht mit diesen Fahrzeugen befahren werden.
- Parken von Fahrrädern:
- Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, solange für Fußgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.
- Das Parken anderer Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, es sei denn, es gibt ausdrückliche Signale oder Markierungen.
- Halten auf dem Trottoir:
- Ohne entsprechende Signalisation dürfen Fahrzeuge auf dem Trottoir nur zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten. Auch hier muss ein mindestens 1,50 m breiter Raum für Fußgänger frei bleiben.
- Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen sind ohne Verzögerung zu beenden.
- Überqueren der Fahrbahn:
- An Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Richtung freigegeben ist.
- Abweichende Zeichen der Polizei und spezielle Lichter für Fußgänger bleiben vorbehalten.