| Zahl | Erklärung |
| 0.5 ‰ | maximal erlaubter Alkoholgehalt im Blut zum Führen eines Fahrzeuges |
| 1 sec | Durchschnittliche Reaktionszeit |
| 1.6 mm | minimale Profiltiefe des Pneus auf der ganzen Lauffläche |
| 1 m | seitlicher Abstand beim Kreuzen oder Überholen von Raupenfahrzeugen |
| 1 m | Überragt die Ladung das Fahrzeug hinten um mehr als 1 m, muss diese durch einen Signalkörper markiert werden |
| 1.5 m | minimaler Abstand beim freiwilligen Parkieren oder Halten neben Tramschienen |
| 1.5 m | minimaler Platz für Fussgänger beim Halten auf dem Trottoir |
| 2 m | Abstand beim Warten hinter der stehenden Strassenbahn |
| 2 sec | sollte der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betragen (zähle: 21, 22) |
| 2.55 m | Höchstbreite für Motorfahrzeuge und Anhänger |
| 3 m | Mindestabstand beim freiwilligen Halten zu Einspurstrecken, Sicherheits-, Längs- und Doppellinien |
| 3 m | Überhang der Ladung über das Fahrzeug vorne, gemessen ab der Mitte des Lenkrades (nach hinten: 5 m ab Hinterachse; ab 1 m mit Signalkörper) |
| 4 m | Maximalhöhe inkl. Ladung |
| 5 m | Überhang der Ladung über das Fahrzeug hinten, gemessen ab der Mitte der Hinterachse. Markierung ab 1 m mit Signalkörper (nach vorne 3 m ab Mitte des Lenkrades) |
| 5 m | Mindestabstand zum Fussgängerstreifen beim freiwilligen Halten |
| 5 m | Abstand zur Querfahrbahn beim freiwilligen Halten vor oder nach der Verzweigung |
| 5 m | maximale Länge einer Abschleppstange |
| 8 m | maximale Länge eines Abschleppseils (Minimallänge: 5 m) |
| 10 m | Näher als 10 m vor und nach Tafeln von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, ist das Halten nur zum Ein- oder Aussteigenlassen erlaubt. Das Gleiche gilt 10 m vor und nach Feuerwehrgebäuden |
| 12 m | Maximallänge von Motorfahrzeugen |
| 20 m | minimaler Abstand beim Parkieren vor Bahnübergängen innerorts |
| 20 m | Distanz, aus der nachts das hintere Kontrollschild lesbar sein muss |
| 20 km/h | minimale Geschwindigkeitsdifferenz zum Überholen |
| 20 km/h | Höchstgeschwindigkeit auf Strassen in Wohn- oder Geschäftsquartieren |
| 20 - 100 m | Abstand der Vorwegweiser innerorts vor Verzweigungen |
| 40 km/h | maximale Geschwindigkeit beim Abschleppen |
| 50 km/h | Höchstgeschwindigkeit innerorts |
| 50 m | Gefahrensignale stehen innerorts maximal 50 m vor der Gefahrenstelle |
| 50 m | Nebelschlusslichter dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt |
| 50 m | minimaler Abstand beim Parkieren vor Bahnübergängen ausserorts |
| 50 m | hinter dem defekten Fahrzeug muss das Pannensignal aufgestellt werden (auf Strassen mit schnellem Verkehr min. 100 m |
| 50 m | hinter dem defekten Fahrzeug muss das Pannensignal aufgestellt werden (auf Strassen mit schnellem Verkehr min. 100 m) |
| 50 kg | Maximale Belastung von Dachträgern (Ausnahmen siehe Fahrzeugausweis) |
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| 80 km/h | Mindestgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf Autobahnen und Autostrassen |
| 80 km/h | Höchstgeschwindigkeit ausserorts |
| 80 km/h | Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger bis 1'000 kg auf Autostrassen und Autobahnen |
| 100 km/h | Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen |
| 100 m | hinter dem defekten Fahrzeug muss das Pannensignal auf Strassen mit schnellem Verkehr aufgestellt werden |
| 100 m | minimaler Abstand hinter einem vortrittsberechtigten Fahrzeug |
| 120 km/h | Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen |
| 150-250 m | Distanz der Gefahrensignale ausserorts vor der Gefahrenstelle |
| 150-250 m | Distanz der Vorwegweiser ausserorts vor Verzweigungen |
| 200 m | vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern muss spätestens abgeblendet werden |