Zeichengebung
Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben
Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen
Der Richtungsanzeiger muss betätigt werden beim: Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen Überholen und Wenden
Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und Anhalten am Strassenrand
Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden
Wenn der Führer aufgrund der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse zum Rechtsabbiegen nach der Gegenseite ausholen muss, hat er dies anzuzeigen (zuerst links, dann rechts blinken).
Der Richtungsanzeiger ist auch zu betätigen, wenn das Fahrzeug einer Hauptstrasse folgt, welche die Richtung ändert.
Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen