Vortritt
Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten
Das Signal «Stop» verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.
Dieses Signal ist bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird
Die den Signalen «Stop», «Kein Vortritt» und «Hauptstrasse» beigefügte Zusatztafel «Richtung der Hauptstrasse» zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt» kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
Unter den Nebenstrassen gilt Rechtsvortritt
Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen»). Nach diesem Signal befindet sich das Fahrzeug auf einer Hauptstrasse innerorts
Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsende auf Hauptstrassen»). Nach diesem Signal befindet sich das Fahrzeug auf einer Hauptstrasse ausserorts
Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen»). Nach diesem Signal befindet sich das Fahrzeug auf einer Nebenstrasse innerorts
Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsende auf Nebenstrassen»). Nach diesem Signal befindet sich das Fahrzeug auf einer Nebenstrasse ausserorts
Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen
Fährt Die Strassenbahn auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren
Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken
Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren
Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen
Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen
Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.
Dieses Signal ist bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird
Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Dieses Signal wird nur aufgestellt: wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann oder wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt
Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten
Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen.
Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei
Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen
Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt
Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht
Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grösseren
Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt
In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen
Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen
Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» oder «Kein Vortritt» in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten
Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht
Das Signal «Hauptstrasse» kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen
Das Signal «Ende der Hauptstrasse» zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist
Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt