Halten

Freiwilliges Halten

Das Halten – in der Schweiz speziell freiwilliges Halten – eines Fahrzeugs ist im Straßenverkehr ein nicht aus dem Verkehrsablauf heraus notwendiges Stehenbleiben mit dem Fahrzeug.

Ein notwendiges Halten wäre z.B. Halten in der Kolonne, Halten vor dem Rotlicht, Halten bei Stau etc…

Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen

Halten bei Haltestellen

Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt

«Zickzacklinien» kennzeichnen Haltestellen für Busse im öffentlichen Linienverkehr. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Busse im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden

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Halten zum Ein- und Ausladen

Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten

Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden

Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen

Halten vor Fussgängerstreifen – Halteverbotslinie

Am Fahrbahnrand angebrachte «Halteverbotslinien» verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.

Das freiwillige Halten ist auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir verboten

Vor Fussgängerstreifen dürfen Sie nur anhalten, um Fussgängerinnen und Fussgängern das überqueren zu ermöglichen. Ansonsten ist das Anhalten oder Parkieren vor oder auf Fussgängerstreifen grundsätzlich verboten.

Signal «Halten verboten»

Das Signal «Halten verboten» untersagt das freiwillige Halten.

Steht das Signal «Halten verboten» im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir

Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot werden auf beigefügter Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» angezeigt

Halten zum Ein- und Aussteigen

Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten (Radfahrer)

Halten im Tunnel

Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen

Halten vor Signalen

Das freiwillige Halten ist vor Signalen, wenn sie verdeckt würden verboten

Halten auf Bahnübergängen und Unterführungen

Das freiwillige Halten ist auf Bahnübergängen und in Unterführungen verboten

Halten, wo der Verkehr behindert wird

Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen

Brüskes bremsen / anhalten

Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall

Halten in Kolonnen

Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten

Halten am Strassenrand

Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.

Halten auf der linken Strassenseite

Das Halten auf der linken Strassenseite ist verboten. Ausnahmen:
– wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
– wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
– in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
– in Einbahnstrassen

Halten an unübersichtlichen Stellen

Das freiwillige Halten ist an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen verboten

Das freiwillige Halten ist in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn untersagt

Halten auf Einspurstrecken

Das freiwillige Halten ist auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt verboten

Halten auf Kreuzungen

Das freiwillige Halten ist auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn verboten

 

 

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