Anhänger
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen
Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Auf- und Abladen. Es sind eingerichtete Sitz- oder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur
Überwachung der Ladung
Das «Verbot für Anhänger» gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind
Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden
Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen tragen
Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist
An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an
Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden
An Motorwagen und Motoreinachsern darf höchstens ein Anhänger mitgeführt werden
Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von, Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist
Wenn Sie mit Ihrem Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger ziehen, dürfen Sie auf Autobahnen höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit zugelassen sein. Für Anhängerzüge mit mehr als 3,5 Tonnen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h